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DAS SCHIEDSAMT - DIE NACHHALTIGE SREITSCHLICHTUNGSSTELLE

 

Obligatorische Zuständigkeiten in zivilen- und strafrechlichen Angelegeheiten.
(Ohne Schlichtungsversuch kein Gerichtsverfahren)

Fakultativ können, mit Ausnahme von Familien- und Arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, alle Streitigkeiten anonym, rechtsverbindlich und vollstreckbar abgewickelt werden.

ZIVILE (BÜRGERLICHE) RECHTSSTREITIGKEITEN

In NRW ist eine Klage vor dem Amtsgericht erst nach Durchführung eines Schlichtungsversuches und Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung zulässig  - bei  

Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen- Überwuchses, - Hinüberfalls,  - Grenzbaumes und weiterer Ansprüche.

Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre. Zivilrechtlichen Ansprüchen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Ausgenommen sind ausdrücklich alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen.

STRAFRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN

Die Schiedsämter nach dem Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind gemäß VV zu § 1 Abs. 1.2 Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO und Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der StPO.
Das bedeutet, dass bei 

der einfachen Beleidigung ( § 185 StGB), bei Hausfriedensbruch ( § 123 StGB), der Verletzung des Briefgeheimnisses ( § 202 StGB),einer Körperverletzung (§§ 223, 224, 230 StGB),einer Sachbeschädigung ( § 303 StGB) undeiner Bedrohung (§ 241 StGB)

zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss. Erst wenn ein solcher Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann bei Vorlage einer entsprechenden, von der Schiedsperson auszustellenden Sühnebescheinigung (gem. § 40 SchG NRW) Klage vor Gericht eingereicht werden. 

ANGELEGENHEITEN NACH DEM ALLGEMEINEN GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ (AGG)

 

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